Energieeffizienz, Energiemärkte, Fördermittel, Gesetzgebung
Beihilfen für Strom- und energiekostenintensive Unternehmen
Für energie- und stromintensive Unternehmen in Deutschland gibt es seit geraumer Zeit Beihilfen, um den Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen anderer Länder aufgrund der Umlagen- & Abgabenbelastung in Deutschland auszugleichen. Explizit handelt es sich dabei um die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage sowie den direkten und indirekten Anteil des CO₂-Preises. Ausschlaggebend für die Umsetzung ist die Branchenzugehörigkeit zu einigen herstellenden Branchen sowie die Umsetzung von Energieeinspar- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen. Interessant ist, dass durch die Umsetzung der Beihilfeanträge für diese Maßnahmen Investitionsvolumina generiert werden können.
Energiefinanzierungsgesetz -
Besondere Ausgleichsregelung:
- Diese Regelung hilft stromkostenintensiven Unternehmen, ihre Abgaben und Umlagen zu reduzieren, wenn sie sich besonders um Energieeffizienz bemühen.
- Unternehmen können ihre Abgaben auf bis zu 15 % senken.
- Der Antrag wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt und die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie zu einer bestimmten Branche gehören, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ergreifen.
- Die Frist für die Beantragung der Reduzierung für das Jahr 2027 endet am 30. Juni 2026.
Beispielrechnung bei einem Stromverbrauch von 7.000.000 kWh:
KWKG-Umlage:
- Voller Umlagensatz: 0,446 ct/kWh
- Reduktion auf: 15 %
- Entlastung: 26.537 €
Offshore-Haftungsumlage:
- Voller Umlagensatz: 0,941 ct/kWh
- Reduktion auf: 15 %
- Entlastung: 55.989 €
Carbon-Leakage-Verordnung (BECV):
- Diese Beihilfe hilft Unternehmen, welche durch die CO2-Abgabe höhere Kosten haben, indem sie bis zu 95 % dieser Mehrkosten aus dem Vorjahr ausgleicht.
- Diese Unterstützung betrifft konventionelle Brennstoffe wie Gasöl, Benzin, Heizöl, Erdgas und Kohle.
- Auch hier ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Antragsstellung zuständig.
- Der Antrag wird rückwirkend für das Jahr 2025 gestellt – auch hier bis zum 30. Juni.
Beispiel bei einem Erdgasverbrauch von 5.000.000 kWh:
- CO2-Preis: 55 €/tCO2
- Kompensationsgrad: 70 %
- Entlastungsbetrag: ca. 25.000 €
Strompreiskompensation-Förderrichtlinie (SPK-FRL):
- Diese Regelung hilft Unternehmen, welche durch den Europäischen Emissionshandel indirekte CO2-Kosten tragen müssen.
- Unternehmen können die Unterstützung für das Jahr 2025 bis zum 30. Juni 2026 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beantragen.
- Voraussetzung ist, dass das Unternehmen zu einer beihilfeberechtigten Branche gehört und bestimmte Gegenleistungen, wie Maßnahmen zur Energieeffizienz, erbringt.
Beispiel bei einem Stromverbrauch von 2.500.000 kWh:
- CO2-Faktor: 0,038 t CO2/MWh mit einem Ø CO2-Zertifikatpreis (EUA): 54,06 €/t
- CO2 Entlastungsbetrag: ca. 58.000 €
Bei Fragen zur Anspruchsgrundlage oder Umsetzung sowie zu Energiepreisbestandteilen stehen Ihre Ansprechpartner gerne beratend zur Verfügung.