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Energieeffizienz, Energiemärkte, Fördermittel, Gesetzgebung

01.07.2026

Atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV)

Für Unternehmen stellen Netzentgelte einen wesentlichen Bestandteil der Stromkosten dar. In den vergangenen Jahren sind diese kontinuierlich gestiegen. Sie setzen sich im Wesentlichen aus einem Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde (kWh) sowie einem Leistungspreis zusammen, der sich nach der höchsten innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Leistung bemisst.

Unternehmen mit einem besonderen oder netzdienlichen Last- und Verbrauchsverhalten können unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt beantragen. Dadurch lassen sich die Netzentgelte und damit die Stromkosten nachhaltig reduzieren.

Von einer atypischen Netznutzung spricht man, wenn die vorhersehbare Jahreshöchstleistung eines Letztverbrauchers nachweislich und deutlich von seiner Höchstleistung innerhalb des Hochlastzeitfensters derselben Netz- oder Umspannebene abweicht.

Da die maximale Leistungsinanspruchnahme in diesem Fall außerhalb der netzseitigen Lastspitzen erfolgt, trägt sie zur Entlastung des Stromnetzes bei. Unternehmen, die diese Voraussetzungen erfüllen, haben die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt zu beantragen und dadurch ihre Netzentgelte erheblich zu reduzieren.

 

 

Beispiel

Netzentgelte für > 2500 h
Arbeitspreis 0,65 ct/kWh
Leistungspreis 182,79 €/kW
Jahreshöchstleistung 600 kW
Höchstleistung innerhalb des Hochlastzeitfenster 420 kW
Jahresverbrauch 1,6 GWh
Allgemeines Entgelt 120.074,00 €
Individuelles Entgelt 87.171,80 €
Reduktion absolut (bei ≥ 2.500 h) 32.902,20 €

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