Energiemärkte, Gesetzgebung
Berücksichtigungsgebot für den Klimaschutz in Genehmigungsverfahren
Was ist das?
Grundlage sind die Anforderungen aus dem Klimaschutzgesetz. Das sogenannte Berücksichtigungsgebot wird in § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KSG sowie für Baden-Württemberg in § 7 KlimaG BW aufgegriffen.
Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dabei inwieweit Vorhaben Einfluss auf die Treibhausgasemissionen hat und die Erreichung der Klimaziele gefährden kann.
Was muss bewertet werden?
Es fehlen konkretisierende Vorgaben für die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen und für deren Bewertung. Die Anforderungen an die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen dürfen deshalb nicht überspannt werden, sie sind mit Augenmaß inhaltlich zu bestimmen und zu konkretisieren.
Eine Schätzung der zu erwartenden Menge an Treibhausgasen kommt insbesondere bei unverhältnismäßigem Aufwand oder fehlenden fachlichen Maßstäben für die Konkretisierung in Betracht. Pauschalierende Ansätze sind zulässig (z. B. bei Betriebsstunden, durchschnittlicher Fahrstrecke des Ziel- und Quellverkehrs usw.).
Dabei werden folgende Auswirkungen betrachtet:
Baubedingte Auswirkungen:
- CO2-Ausstoß durch Arbeitsmaschinen und Bodenaushub bei der Errichtung der Kiesgrube.
- Vorgelagerte Produktionsprozesse für die eingesetzten Materialien sind nicht Gegenstand der anlagenbezogenen Zulassungsentscheidung.
Betriebsbedingte Auswirkungen:
- Betriebsbedingte Auswirkungen überschneiden sich bei Rohstoffabbaustätten regelmäßig mit baubedingten Auswirkungen und können deshalb zusammen betrachtet werden.
- Zu den betriebsbedingten Auswirkungen gehören Treibhausgasemissionen, die durch den Betrieb der Kiesgrube hervorgerufen werden (LKW-Verkehr innerhalb der Kiesgrube, Betrieb der Kiesaufbereitungsanlagen).
- Quell- und Zielverkehr zur Abbaustätte, auch von Mitarbeitern.
- Keine betriebsbedingte Auswirkung ist die Weiterverarbeitung und Nutzung des in der Abbaustätte gewonnenen Rohstoffs (z. B. Hausoder Straßenbau).
Anlagenbedingte Auswirkungen:
- Abbaustätten nehmen regelmäßig Acker- und Waldflächen in Anspruch. Deren Funktion als CO2-Senke wird beeinträchtigt.
- Dem Waldverlust wird aber durch geeignete Kompensationsmaßnahmen, also die Wiederaufforstung, hinreichend Rechnung getragen.
Wie wird ermittelt?
Bewertung gemäß GHG-Protokoll:
- Direkte Emissionen durch stationäre und mobile Anlagen (Scope 1)
- Indirekte Emissionen aus dem Bezug von leitungsgebundener Energie/Elektrizität (Scope 2)
- Sonstige Emissionen aus unternehmerischen Tätigkeiten in der Abbaustätte, z. B. brennstoff- und energiebezogene Emissionen, Transport und Verteilung, Abfall, Ziel- und Quellverkehr durch Arbeitnehmer sowie nachgelagerter Transport und Verteilung (Scope 3).
Aufgrund des gleichmäßigen Betriebs der Abbaustätten werden jährlichen Emissionen für die prognostizierte Abbaudauer zugrunde gelegt. Der Einsatz erneuerbarer Energieträger und effizienter Technik reduzieren die CO2-Emissionen.