Gesetzgebung
EnEfG – das Energieeffizienzgesetz
Der Gesetzesentwurf des EnEfG, dessen Beschluss vom 05.07.2023 vertagt wurde, zielt darauf ab, den Endenergieverbrauch um 26,5 % zu senken. Damit soll der Import fossiler Energien reduziert und die Versorgungssicherheit gestärkt werden. Mit dem Gesetz sollen darüber hinaus der Erreichung der nationalen und europäischen Ziele im Bereich Energieeffizienz und der Ausbau von Erneuerbaren Energien fokussiert werden. Ab 2024 sollen Behörden, Unternehmen und Rechenzentren gesetzlich dazu verpflichtet werden, Energieeinsparmaßnahmen gemäß den EU-Vorgaben zu ergreifen, um eine höhere Energieeffizienz zu erreichen. Die Bundesregierung betont, dass dieses Gesetz erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen für eine gesteigerte Energieeffizienz schafft.
Ab 2024 sollen Behörden, Unternehmen und Rechenzentren gesetzlich dazu verpflichtet werden, Energieeinsparmaßnahmen gemäß den EU-Vorgaben umzusetzen.
Die generelle Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits für alle Nicht-KMU, wie es bisher im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) geregelt ist, wird durch das EnEfG aufgehoben.
Die neuen Anforderungen beziehen sich auf den Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens, unabhängig von dessen Größe. Bei mehr als 2,5 GWh ist ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchzuführen. Sofern der Gesamtenergieverbrauch über 15 GWh liegt, ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001:2018 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS verpflichtend. Für beide Anforderungen gilt eine Frist von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Einheitlich gilt jedoch, dass Energieeffizienzmaßnahmen nach der DIN EN 173 (VALERI) bewertet werden müssen und eine Umsetzung dann verpflichtend ist, wenn die Amortisationsdauer weniger als 50 % der technischen Nutzungsdauer beträgt.
Ein besonderer Fokus des EnEfG liegt auf der Abwärmenutzung. So haben verpflichtete Unternehmen ihre Abwärmepotenziale zu bewerten, diese zu vermeiden oder auf ein technisch bedingtes Minimum zu reduzieren. Sofern technisch machbar undwirtschaftlich vertretbar, soll die Abwärme wiederverwendet werden, entweder innerhalb des Betriebsgeländes oder von externen Dritten.