Energiemärkte, Gesetzgebung
Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Aktuelle Anforderungen
Die neuen Regelungen im Merkblatt betreffen insbesondere die Pflicht zur Einrichtung von Energie- (EnMS) oder Umweltmanagementsystemen (UMS) sowie die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Energieeinsparmaßnahmen. Zudem wurden Sanktionen bei Nichteinhaltung präzisiert und zusätzliche Anforderungen für Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen definiert.
1. Pflicht zur Einrichtung von EnMS oder UMS
Unternehmen, die einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vorweisen, sind unabhängig von ihrer Größe (KMU oder Nicht-KMU) verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) gemäß EMAS einzuführen.
- Diese Managementsysteme müssen mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken.
- Der Abdeckungsgrad ist mit der zuständigen Zertifizierungsstelle abzustimmen.
- Bei Stichprobenkontrollen müssen Unternehmen den Nachweis der 90 %-Regelung erbringen.
- Eine unternehmensübergreifende Anwendung dieser Regel innerhalb von Unternehmensgruppen ist nicht zulässig.
Zusätzlich müssen Unternehmen mit EnMS oder UMS folgende Anforderungen erfüllen:
- Erfassung von Energieflüssen und Abwärmequellen
- Messung von Energiezufuhr, Energieabgabe, Prozesstemperaturen, sowie Abwärme und deren Inhaltsstoffe.
- Identifikation technisch vermeidbarer und nicht vermeidbarer Abwärme.
- Bewertung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
- Identifikation und Bewertung von Energieeinsparmaßnahmen
- Darstellung technisch realisierbarer Einsparmaßnahmen und Rückgewinnungssysteme.
- Wirtschaftlichkeitsprüfung nach DIN EN 17463 (Ausgabe Dezember 2021).
- Meldung identifizierter Abwärmepotenziale
- Unternehmen sind verpflichtet, relevante Daten an die Plattform für Abwärme (§ 17 EnEfG) zu übermitteln.
2. Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen
Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr sind nach § 9 EnEfG verpflichtet, Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.
- Dies betrifft Unternehmen, die ein EnMS oder UMS gemäß § 8 EnEfG betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben.
- Frist zur Erstellung und Veröffentlichung: Drei Jahre nach:
- Registrierung oder Verlängerung eines UMS im EMAS-Register.
- Zertifizierung oder Re-Zertifizierung eines EnMS nach DIN EN ISO 50001.
- Abschluss eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1.
- Die Veröffentlichungspflicht gilt ausschließlich für Maßnahmen, die als wirtschaftlich umsetzbar bewertet wurden.
3. Definition wirtschaftlicher Maßnahmen
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn:
- Sie nach der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß DIN EN 17463 (Ausgabe Dezember 2021) innerhalb von maximal 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreicht.
- Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt für Maßnahmen mit einer maximalen Nutzungsdauer von 15 Jahren.
Ausnahmen von der Wirtschaftlichkeitsprüfung:
Folgende Maßnahmen sind von der Wirtschaftlichkeitsbewertung befreit:
- Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen bis 2.000 €.
- Maßnahmen, deren Umsetzung bereits beschlossen ist.
- Maßnahmen, deren Umsetzung gesetzlich oder regulatorisch vorgeschrieben ist.
4. Sanktionen bei Nichteinhaltung
- Unternehmen, die ein EnMS oder UMS nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet haben, können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden.
- Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nicht nachkommen, droht eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro.
5. Erweiterung der Energieauditpflicht gemäß EnEfG
-
Die neuen Vorgaben dienen der Umsetzung von Artikel 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Fassung vom 13. September 2023) und erweitern die bestehenden Energieauditpflichten gemäß § 8 EDL-G. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle relevanten Maßnahmen zur Energieeinsparung und Effizienzsteigerung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt oder veröffentlicht werden.
Fazit:
Die Änderungen im Merkblatt verschärfen die Anforderungen an Unternehmen mit hohem Energieverbrauch. Neben der verpflichtenden Einrichtung eines Energiemanagementsystems (EnMS) oder Umweltmanagementsystems (UMS) für Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 7,5 GWh/a, müssen auch Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 2,5 GWh/a verbindliche Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen veröffentlichen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch strenge Kontrollen und empfindliche Geldstrafen sichergestellt. Gleichzeitig ermöglichen die Vorgaben eine bessere Erfassung und Nutzung von Abwärme, was einen wichtigen Beitrag zur Energieeffizienz und Klimaschutz leisten soll.