Energieeffizienz, Energiemärkte, Fördermittel, Gesetzgebung
Erfüllung der Meldepflicht für Aufschlag für besondere Netznutzung
Viele Unternehmen haben die Möglichkeit, durch eine einfache jährliche Meldung an ihren Netzbetreiber erhebliche finanzielle Vorteile zu erzielen. Seit dem 1. Januar 2025 wird die bisherige § 19‑StromNEV‑Umlage vollständig durch den neuen Aufschlag für besondere Netznutzung ersetzt. Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh können sich durch ihre Meldung der Verbrauchsdaten in die Letztverbrauchergruppe B einstufen lassen und profitieren damit von einem deutlich reduzierten Umlagesatz von 0,05 ct/kWh auf alle über die erste Gigawattstunde hinausgehenden Strommengen. Da der reguläre Satz der Gruppe A bei 1,559 ct/kWh liegt, führt dies zu erheblichen Einsparungen. Ein Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 5.000.000 kWh kann dadurch für 4.000.000 kWh eine Kostenentlastung in Höhe von 60.260.00 € erzielen. Strommengen, welche an Dritte weitergeleitet werden, müssen in der Meldung ebenfalls berücksichtigt werden.
Wird die notwendige Meldung jedoch nicht fristgerecht beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abgegeben, erfolgt die Abrechnung automatisch zum vollen Umlagesatz, was zu deutlich höheren Kosten führt.
Bei Fragen zur Anspruchsgrundlage oder Umsetzung sind die Ansprechpartner der WME sehr gerne beratend für Sie tätig.