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Individuelles Netzentgelt – Eckpunktepapier zur Reform der Industrienetzentgelte
Mit der Veröffentlichung ihres Eckpunktepapiers zur „Fortentwicklung der Industrie-netzentgelte“ strebt die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine grundlegende Reformierung der Netzentgelt-Privilegierung gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) an.
Wie gestaltet sich die aktuelle Privilegierungslogik gemäß §19 Abs. 2 StromNEV
Die aktuelle Fassung der §19 StromNEV beinhaltet Möglichkeiten die Netzentgelte für Unternehmen in Form:
- einer atypischen Netznutzung: Jahreshöchstlast liegt erheblich außerhalb des Zeitraums der zeitgleichen Jahreshöchstleistung aller Entnahmen aus dem Netz
- eines Bandlastprivilegs: gleichbleibende Grund- bzw. Bandlast mit einem Verbrauch von mind. 10.000 MWh und 7.000 Benutzungsstunden zu reduzieren.
Was ist der Hintergrund der Privilegierungsreform?
Laut des Eckpunktpapiers sieht die BNetzA in der aktuellen Fassung der §19 Abs. 2 StromNEV keine ausreichenden Mittel, „[…] der zunehmenden Volatilität der Einspeisung mit Flexibilität im Netz zu begegnen […]“. Im Zusammenhang mit Erneuerbaren-Energien-Erzeugungsanlagen hat dies zur Folge, dass diese „[…] aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit […]“ abgeregelt werden. Als Mittel zur Abschwächung des Effekts wird ein systemdienliches Verhalten stromintensiver Unternehmen angeführt, welches durch Reduktionsanreize im Sinne individualisierter Netzentgelte unterstützt werden soll.
Wer soll zukünftig eine Netzentgeltentlastung erhalten?
Zukünftig sollen Unternehmen eine Privilegierung in Anspruch nehmen können, „in Zeiträumen besonders niedriger [bzw.] hoher Preis seine Abnahme im Vergleich zu seinem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich erhöht [bzw.] senkt“.
Eine Konkretisierung der Voraussetzungen und Regelungen ist nicht Bestandteil des Eckpunktepapiers, soll jedoch an den technischen Möglichkeiten von Unternehmen Mengen- und Preisentwicklung zu prognostizieren bzw. darauf zu reagieren orientiert sein.
Das Eckpunktepapier steht bis 18.09.2024 zur Konsultation. Laut BNetzA soll die Regelung voraussichtlich am 01.01.2026 in Kraft treten. Bestehende Vereinbarungen sollen demnach nicht unmittelbar ihre Wirkung verlieren, vielmehr ist eine Übergangsfrist für Unternehmen vorgesehen.