Übermittlungsfrist für Abwärme verlängert
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Ende November 2023 rechtskräftig, wodurch nun die Umsetzungs- und Meldefristen in Kraft getreten sind.
Aufgrund der großen Anzahl betroffener Unternehmen und der damit verbundenen Überlastung der Behörden wurde die Übermittlungspflicht für Abwärme auf den 1. Januar 2025 verlängert. In den Folgejahren müssen die Informationen jeweils bis zum 31. März übermittelt werden.
Zusammenfassung Abwärme:
Welche Unternehmen sind, betroffen?
Nicht-KMU: ab 2.500.000 kWh
KMU: ab 2.500.000 kWh
To Do für Unternehmen:
Erfassung der Abwärmequellen je Anlage und Bewertung der Möglichkeit zur Abwärmerückgewinnung