Strompreiskompensation-Förderrichtlinie (SPK-FRL):

  • Diese Regelung hilft Unternehmen, die durch den Europäischen Emissionshandel indirekte CO2-Kosten tragen müssen.
  • Unternehmen können die Unterstützung für das Jahr 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beantragen.
  • Voraussetzung ist, dass das Unternehmen zu einer beihilfeberechtigten Branche gehört und bestimmte Gegenleistungen, wie Maßnahmen zur Energieeffizienz, erbringt.

Beispiel bei einem Stromverbrauch von 2.500.000 kWh:

  • CO2-Faktor: 0,038 t CO2/MWh mit einem Ø CO2-Zertifikatpreis (EUA): 54,06 EUR/t
  • CO2 Entlastungsbetrag: ca. 58.000 EUR

Carbon-Leakage-Verordnung (BECV):

  • Diese Beihilfe hilft Unternehmen, die durch die CO2-Abgabe höhere Kosten haben, indem sie bis zu 95 % dieser Mehrkosten aus dem Vorjahr ausgleicht.
  • Diese Unterstützung betrifft konventionelle Brennstoffe wie Gasöl, Benzin, Heizöl, Erdgas und Kohle.
  • Auch hier ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Antragsstellung zuständig.

Beispiel bei einem Erdgasverbrauch von 5.000.000 kWh:

  • CO2-Preis: 45 EUR/tCO2 (2024) / 55 EUR/tCO2 (2025)
  • Kompensationsgrad: 70 %
  • Entlastungsbetrag: ca. 20.000 EUR (2024) / ca. 25.000 EUR (2025)

Bei Fragen zur Anspruchsgrundlage oder Umsetzung sowie zu Energiepreisbestandteilen stehen Ihre Ansprechpartner gerne beratend zur Verfügung.

Reminder zum letzten Newsletter:

Das Privileg der Reduktion der §19 StromNEV-Umlage durch die Einstufung in die Letztverbraucher-Gruppe B bei Wirkarbeitsmengen > 1 GWh. Die Frist endet am 31.03.2025 für das Jahr 2024.

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