Nachhaltigkeit
Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD
Gemäß der im Dezember 2022 veröffentlichten Richtlinie „Corporate Sustainability Reporting Directive” (CSRD), die bis zum 06.07.2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss, wird die nicht-finanzielle Berichterstattung ein verpflichtender Teil des Lageberichts. Dies betrifft große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2024 und andere große Unternehmen ab 2025, mit einer geplanten Ausweitung in den Folgejahren. Die konkreten Anforderungen der CSRD sind in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) festgelegt, die etwa 85 Berichtsanforderungen und mehr als 1.100 Datenpunkte in 12 branchenunabhängigen Standards definieren.
Jedoch unterliegen die Datenpunkte, mit Ausnahme der Allgemeinen Anforderungen – ESRS 2, dem Wesentlichkeitsvorbehalt. Daher muss die Wesentlichkeitsanalyse genutzt werden, um die entscheidenden Nachhaltigkeitsaspekte zu identifizieren. Im ersten Schritt wird hierfür eine Gesamtliste erstellt. Diese ergibt sich aus den gesamten Anforderungen
der ESRS sowie weitere branchen- bzw. unternehmensspezifischen Aspekte. Die Themen werden nun in mehreren Schritten auf ihre Relevanz für das Unternehmen bewertet. Hierfür werden neben Experten- und Stakeholderbefragungen auch Vergleiche mit der Branche herangezogen, um grundsätzlich unwesentliche Themen zu identifizieren.
Anschließend werden alle Nachhaltigkeitsaspekte einzeln bewertet. Dabei wird das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit angewendet. Neben der Wesentlichkeit der Auswirkungen (Inside-out-Perspektive) muss auch aus der finanziellen Wesentlichkeit (Outside-in-Perspektive) heraus bewertet und mithilfe von Schwellenwerten priorisiert werden. Dabei gilt, ist ein Thema aus einer der beiden Perspektiven wesentlich, muss darüber berichtet werden. Das Ergebnis ist eine Liste aller wesentlichen Themen, die als Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dient und in einer Wesentlichkeitsmatrix zusammengefasst wird.